VDZI begrüßt die Klarstellung bei den zahntechnischen Vergütungsregeln als wichtigen Schritt in die richtige Richtung

Bundestag verabschiedet GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Pressemeldung der Firma Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI)

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, den 11. Juni 2015 das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) verabschiedet. Es soll dazu beitragen, eine wohnortnahe, flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Regionen Deutschlands auf hohem Niveau sicherzustellen.

Hierzu sieht das Gesetz eine Reihe von Regelungen für die Zu- und Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, der Schaffung von Terminservicestellen zur Verkürzung von Wartezeiten auf einen Facharzttermin und viele weitere Maßnahmen vor.

Besonders begrüßt der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) jedoch die Klarstellung des Gesetzgebers, dass im Rahmen des zweistufigen Verfahrens über Preisvereinbarungen für zahntechnische Leistungen beim Zahnersatz gemäß § 57 Abs. 2 SGB V bei der Vereinbarung der Höchstpreise auf der Landesebene der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht gilt und damit eine doppelte Anwendung nicht mehr stattfindet.

Seit zehn Jahren hat der VDZI beim Gesetzgeber um diese Klarstellung geworben, nachdem die Landesverbände der Krankenkassen die Anwendung auf der Landesebene vertraten und einige Landesschiedsämter bis hin zu Landesozialgerichten die doppelte Anwendung durchgesetzt hatten.

„Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die mit dem Preiskorridor von zehn Prozent vorgesehene Flexibilisierung der Preisbildung bei zahntechnischen Leistungen eingeschränkt und die Berücksichtigung regionaler Kostenunterschiede und Kostenentwicklungen erschwert wurde. Damit konnte das Ziel des Preiskorridors, flexibel auf Entwicklungen und Sondersituationen, wie z.B. die Angleichung der Vergütungen in Ost und West, zu reagieren, nicht erreicht werden“, so die Gesetzesbegründung.

Der kürzlich wiedergewählte VDZI-Präsident Uwe Breuer hierzu:

„Wir sind froh, dass unsere hartnäckig, aber sachlich vorgetragenen Argumente überzeugen konnten. Mit der Klarstellung, dass der § 71 SGB V bei den Vereinbarungen auf Landesebene nicht gilt, ist ein erster Schritt in die richtige Richtung getan worden, das Regelwerk für Preisvereinbarungen für zahntechnische Leistungen klar und sachgerecht zu gestalten. Wir werden uns jedoch auch weiterhin um eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Preisvereinbarungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bemühen, damit die Leistungsfähigkeit des Zahntechniker-Handwerks für eine flächendeckende Versorgung der Patientinnen und Patienten in allen Regionen Deutschlands auf hohem Niveau auch in Zukunft gesichert ist.“



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Jun18

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