Transparenzregister startet am 1. Oktober – IHK Saarland informiert über Pflichten
Filed under Allgemein
Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften den Transparenzpflichten nach dem neuen Geldwäschegesetz. Konkret bedeutet dies: Unternehmen haben einerseits Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister, andererseits unterliegen sie selbst einer Informationseinholungspflicht darüber, wer der wirtschaftlich Berechtigte bei ihren Vertragspartnern ist. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben.
Die IHK Saarland empfiehlt allen betroffenen Unternehmen, zu überprüfen, ob sich aus dem Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern die Daten des wirtschaftlich Berechtigten ergeben und diese auch aktuell sind. Sind diese Angaben nicht vorhanden, so die IHK Saarland, können Geldbußen durch staatliche Stellen verhängt werden. Mehr Informationen enthält das Infoblatt R83 „Das (neue) Transparenzregister“ unter www.saarland.ihk.de, Kennzahl 2141.
Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken
Telefon: +49 (681) 9520-0
Telefax: +49 (681) 9520-888
http://www.saarland.ihk.de
Ansprechpartner:
Nicole Schneider-Brennecke
Pressesprecherin
+49 (681) 9520-330
Weiterführende Links
- Originalmeldung von Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
- Alle Meldungen von Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
Sep26